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Insolvenzerklärung von Gesellschaften

Voraussetzungen

Für die Insolvenzerklärung einer Gesellschaft braucht keine Überschuldung vorzuliegen. Es genügt, dass die Gesellschaft ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

Keine Aussicht auf einvernehmliche Schuldenbereinigung: Diese Voraussetzung ist bei juristischen Personen ohne Bedeutung, da diesen das Verfahren nach SchKG 333 ff. nicht offen steht.

Tipp: Die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ergibt sich aus der Bilanz und Erfolgsrechnung, weshalb diese als Beleg der Zahlungsunfähigkeit mit Vorteil dem Gericht eingereicht werden.

Zuständigkeit

  • Örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft.
  • Sachlich zuständig ist der Konkursrichter nach kantonalem Recht.

Hier finden Sie folgende Informationen zur Insolvenzerklärung von Gesellschaften:

  1. Verfahren
  2. Belege
  3. Kosten

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