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Insolvenzerklärung

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Abgrenzung

Rechtsgebiet:
Insolvenzerklärung
Stichworte:
Insolvenzerklärung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Insolvenzerklärung

Eine Insolvenzerklärung kann jede Privatperson und jede juristische Person abgeben, sobald sie zahlungsunfähig geworden ist, unabhängig davon, ob eine Überschuldung vorliegt.

Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit

Die Begriffe Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz sind synonym und machen keine qualifizierte Aussage über den finanziellen Status einer Gesellschaft oder Person. Sie haben lediglich die Bedeutung, dass die Gesellschaft oder Person ihre finanziellen Pflichten nicht erfüllen und auch nicht durch Kapital decken kann.

Überschuldungsanzeige und Überschuldung

Mit der Überschuldungsanzeige zeigt das oberste Führungsorgan einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft dem Richter an, dass der Verlust (Jahresverlust bzw. Verlustvortrag oder Verlust gemäss Zwischenbilanz) grösser ist als das Gesellschaftskapital und die Reserven zusammen bzw. dass der Wert der Aktiven kleiner ist, als die Summe des Fremdkapitals.

Die Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz einer Gesellschaft kann bereits bei Vorliegen einer Unterbilanz (Verlust < ½ Aktienkapital + Reserven) oder einem Kapitalverlust (OR 725 I) geben sein. In diesen Fällen kann keine Überschuldungsanzeige abgegeben werden. Soll die Gesellschaft nicht weitergeführt werden, kann eine Insolvenzerklärung im Sinne von SchKG 191 in Betracht kommen.

» Überschuldung einer Gesellschaft

» Überschuldungsanzeige

Gegenüberstellung Überschuldungsanzeige

In der folgenden Darstellung werden Insolvenzerklärung und Überschuldungsanzeige gegenübergestellt. Zu beachten ist, dass diese Darstellung lediglich allgemeiner Art ist und für jede Gesellschaftsform die einzureichenden Unterlagen unterschiedlichen Anforderungen genügen müssen. Die wesentlichen Unterschiede sind hervorgehoben.

 

Insolvenzerklärung

Überschuldungsanzeige

Zulässigkeit
  • Privatpersonen
  • Alle juristischen Personen
    • AG / Kommandit-AG
    • GmbH
    • Genossenschaft
    • Stiftung
    • Verein
  • Alle Personengesellschaften (ausser einfache Gesellschaft)
  • AG / Kommandit-AG
  • GmbH
  • Genossenschaft
  • Stiftung
Pflicht Keine Pflicht zur Insolvenzerklärung Pflicht zur Überschuldungsanzeige bei Vorliegen einer Überschuldung
Erforderliche Unterlagen
  • ausdrückliche Insolvenzerklärung einer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Person
  • Gesellschafterbeschluss, in welchem die Gesellschafter
    • die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft feststellen
    • die Abgabe der Insolvenzerklärung beim Konkursrichter beschliessen
    • das oberste Organ der Gesellschaft beauftragen, beim Konkursrichter die Auflösung der Gesellschaft infolge Zahlungsunfähigkeit zu beantragen,
  • Bilanz und Erfolgsrechnung
  • aktuellen Handelsregisterauszug
  • ausdrückliche Überschuldungsanzeige, unterzeichnet von einem vertretungsberechtigten Gesellschafter
  • Mehrheitsbeschluss des obersten Geschäftsführungsorgans zur Anzeige der Überschuldung
  • von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer unterzeichnete Zwischenbilanzen je mit Anhang (OR 663b)
    • zu Veräusserungswerten
    • zu Liquidationswerten
  • Bericht eines zugelassenen Revisors über die Prüfung der einzureichenden Zwischenbilanzen mit Anhang
  • aktuellen Handelsregisterauszug
Kosten
  • Das Verfahren ist kostenpflichtig
  • Das Verfahren ist vom Gesuchsteller zu finanzieren.
  • Das Verfahren ist kostenlos
  • Allerdings fallen Kosten für die Erstellung der Zwischenbilanzen und deren Prüfung an
Zuständigkeit Konkursrichter am Wohnsitz bzw. Sitz Konkursrichter am Sitz
Verfahren i.d.R. mündliches Verfahren i.d.R. schriftliches Verfahren

Diese Gegenüberstellung finden Sie auch als PDF unter

» Übersicht: Insolvenzerklärung / Überschuldungsanzeige

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